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Informationen - Existenzgründung für Menschen mit Behinderung

Gründungszuschuss für Menschen im Arbeitslosengeld I Bezug

Förderhöhe: 9 Monate Höhe des ALG 1 + pauschal 300,00 Euro für die Sozialversicherung. Danach kann nur noch die Pauschale von 300,00 Euro für 6 Monate verlängert werden.

Voraussetzungen:

Der Gründerzuschuss kann nicht für nebenberufliche selbständige Tätigkeiten beantragt werden.

Einstiegsgeld für Menschen im Arbeitslosengeld II Bezug (Hartz IV)

ALG II Empfänger, die sich beruflich selbständig machen möchten, können ein Einstiegsgeld, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt wird, erhalten (§ 29 SGB II). Das Einstiegsgeld wird bei dem jeweiligen Leistungsträger des ALG II beantragt.
Es wird maximal für zwei Jahre gewährt. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Unter Umständen kann auch ein Investitionszuschuss gewährt werden. Viele ALG II Empfänger erhalten kein zusätzliches Einstiegsgeld, sondern lediglich die bisherigen Leistungen des ALG II, während der Gründungsphase. Das Einstiegsgeld beträgt max. 150,00 Euro.

Förderung der Integrationsämter

Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX i.V.m. § 21 SchwbAV), wenn

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen z.B. folgende Leistungen finanziert werden:

Quelle: www.integrationsaemter.de

Künstlersozialkasse

Bietet die Grundlage zur sozialen Absicherung für Selbstständige aus den Bereichen Wort, Musik, bildende oder darstellende Kunst. Das bedeutet, dass die Künstlersozialkasse 50% Ihrer Sozialabgaben übernimmt. Weitere Informationen finden Sie direkt auf er Internetseite der Künstlersozialkasse.

Für weitere Informationen schauen Sie bitte in die Linkliste.

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